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1. Name und Sitz
  Die OLG SUHR ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und hat rechtsgültig Sitz in Suhr (AG). Die OLG SUHR ist politisch und konfessionell neutral.
   
   
2. Leitbild
2.1 Die OLG SUHR bezweckt die Förderung und Verbreitung des Orientierungslaufes auf dem Gebiet des Breitensportes und des Wettkampfsportes in der Region Aarau, im Suhren- und im unteren Wynental.
2.2 Die Prinzipien der "Ethikcharta im Sport" von Swiss Olympic bilden die Grundlage für alle Aktivitäten der OLG SUHR.
   
   
3. Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft bei der OLG SUHR steht allen Personen offen.
3.2 Die Aufnahme erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages.
3.3 Die Statuten werden von Neumitgliedern automatisch anerkannt.
3.4 Der Austritt ist schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
3.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Jahresversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied
- die Entwicklung der OLG SUHR hemmt oder deren Ansehen schädigt,
- die finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt,
- OL-Fairplay-Regeln wiederholt verletzt.
3.6 Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:
- Aktivmitglieder,
- Gönner,
- Ehrenmitglieder.
3.7 Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder.
3.8 Das Mitglied hat unter dem offiziellen Klubnamen zu starten.
   
   
4. Mitgliedschaft bei Verbänden
4.1 Die OLG SUHR ist Mitglied des SOLV (Schweizerischer OL Verband) und gehört ferner dem AOLV (Aargauischer OL Verband) an.
   
   
5. Organe
5.1 Die Organe sind:
- die ordentliche Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsrevisoren,
- die ausserordentliche Generalversammlung.
5.2 Die Generalversammlung findet nach der OL-Saison statt. Anträge sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der OLG SUHR und behandelt die nachfolgend genannten Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung,
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Vornahme von Auszeichnungen,
- Wahl des Vorstandes, bestehend aus 5 - 9 Mitgliedern,
- Wahl des Präsidenten,
- Wahl der Rechnungsrevisoren,
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes,
- Statutenänderungen.
5.3 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident/-in,
- Kassier/-in,
- Technischer Leiter/in,
- Chef/-in Nachwuchs,
- Chef/-in Wettkämpfe,
- 1 - 4 Beisitzer/-innen.
 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des/der Präsidenten/-in selbst und gibt sich Pflichtenhefte.
 Der/Die Vizepräsident/-in wird als Doppelfunktion innerhalb des Vorstandes (ohne Präsident/-in) vergeben.
5.4 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Geschäftsführung des Kassiers. Die Amtszeit ist auf vier Jahre beschränkt.
5.5 Auf Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern oder dem Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, unter Angabe der Traktanden.
   
   
6. Finanzen
6.1 Die Einnahmen der OLG SUHR bestehen aus
- Aktivmitgliederbeiträgen,
- Spenden, Sympathie- und Gönnerbeiträgen,
- Reingewinnen aus Veranstaltungen,
- Reingewinnen aus Materialverkäufen.
6.2 Reingewinne aus Veranstaltungen fliessen ausschliesslich in die Vereinskasse.
6.3 Reingewinne aus Materialverkäufen fliessen ausschliesslich in die Vereinskasse.
6.4 Der Vorstand hat das Recht, während eines Vereinsjahres, das Vereinsvermögen nach bestem Gewissen und Wissen anzulegen, ohne einen Beschluss durch die Generalversammlung. Der Vorstand hat allerdings die Verpflichtung, jederzeit jedem Mitglied Auskunft über die Vermögensverhältnisse der OLG SUHR zu geben.
6.5 Für Verbindlichkeiten der OLG SUHR haftet einzig und alleine das Vereinsvermögen.
6.6 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6.7 Die Mitgliederbeiträge sind aus dem Beiblatt "Mitgliederbeiträge der OLG SUHR" zu ersehen. Sie werden durch die Generalversammlung festgelegt.
   
   
7. Statutenänderungen
7.1 Die ordentliche Generalversammlung kann die vorliegenden Statuten ganz oder teilweise mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten revidieren. Statutenänderungen können nur vorgenommen werden, wenn die Anträge auf der Traktandenliste stehen und allen Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung bekanntgemacht worden sind.
7.2 Bei Statutenänderungen sind diese mit der nächsten Futterkrippe an alle Mitglieder zu verschicken.
   
   
8. Auflösung des Vereins
8.1 Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist dem Vorstand mit einer schriftlichen Begründung 30 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung eingeschrieben zuzustellen.
8.2 Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Antrag in die Traktandenliste aufzunehmen und allen Mitgliedern die schriftliche Begründung zuzustellen, und zwar mindestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung.
8.3 Die ordentliche Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn diesem Auflösungsbegehren 2/3 aller anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle einer Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen an das Aargauische Nachwuchskader. Dieser Betrag ist fü r die Dauer von 5 Jahren einer sich neu zu bildenden OL-Gruppe aus dem Raum Suhr gleicher Zweckbestimmung zur Verfügung zu halten. Wenn in dieser Zeitdauer keine Neugründung stattfinden kann, ist das Aargauische Nachwuchskader berechtigt, den erwähnten Betrag zu verwenden.
   
   
9. Ehrenmitglieder
9.1 Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und sind vom Jahresbeitrag befreit.
   
   
10. Schlussbestimmungen
10.1 Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Statuten des SOLVs sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. November 1999 genehmigt, an der Generalversammlung vom 3. Dezember 2011 mit Artikel 2.2 ergänzt und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen alle älteren Statuten und Statutenzusätze der OLG SUHR.